Welche Personen sind mahram?

31.03.2015

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Allgemein

Welche Personen sind maḥram?

Frage: Welche Personen sind maḥram?

Antwort: Als generelles Prinzip ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass alle Personen maḥram sind, mit denen die Ehe dauerhaft rechtswidrig (taḥrīm muʾabbad) ist. Aus diesem Grund wird „maḥram“ übersetzt als: „in einem die Ehe ausschließenden verwandtschaftlichen Verhältnis stehend“ (Definition nach Hans Wehr).

Dieses dauerhafte Eheverbot kommt auf drei Weisen zustande:

  1. durch Blutsverwandtschaft (qarāba),

  2. durch Milchverwandtschaft (raḍāʿa),

  3. durch Schwägerschaft (ṣihr).

In der berühmten hanafitischen Rechtsabhandlung al-Hidāya heißt es:

„Ein maḥram (für eine Frau) ist derjenige, zwischen dem und ihr die Ehe dauerhaft rechtswidrig ist – sei es aufgrund von Abstammung (nasab) oder aus anderen Gründen wie Milchverwandtschaft (raḍāʿa) oder Schwägerschaft (muṣāharah).“ (al-Hidāya, Kitāb al-Karāhiyya, 4/461–462)

Imām al-Kāsānī – möge Allāh ihm barmherzig sein – sagte:

„Ein maḥram ist derjenige, mit dem die Ehe rechtswidrig ist, entweder durch Blutsverwandtschaft, Milchverwandtschaft oder durch Schwägerschaft.“ (Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ, 2/124)

Daraus folgt: Ein maḥram ist, mit dem die Ehe aufgrund einer dieser drei Arten der Verwandtschaft dauerhaft verboten ist.


1) Blutsverwandtschaft (qarāba / nasab)
Für einen Mann ist es dauerhaft verboten, folgende Personengruppen zu heiraten (er ist also für sie maḥram):

  • Mutter, Großmutter und weiter aufwärts (mütterlicher- und väterlicherseits)

  • Tochter, Enkeltochter und weiter abwärts

  • Schwestern (voll, halb väterlicher- oder halb mütterlicherseits)

  • Tanten (väterlicher- und mütterlicherseits)

  • Nichten (Töchter des Bruders oder der Schwester)

Allāh – der Erhabene – sagt:

„Verboten sind euch [zur Heirat] eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits, eure Tanten mütterlicherseits, die Töchter des Bruders, die Töchter der Schwester …“ (Sūra an-Nisāʾ, 4:23)

Alle anderen Blutsverwandten – wie Cousins, Cousinen oder der Ehemann einer Tante – gelten nicht als maḥram.


2) Milchverwandtschaft (raḍāʿa)
Alle Beziehungen, die durch Blutsverwandtschaft verboten sind, sind auch durch Milchverwandtschaft verboten, sofern das Stillen in der vorgeschriebenen Stillzeit geschieht.

Allāh – der Erhabene – sagt:

„… und eure Milchmütter, die euch gestillt haben, und eure Milchschwestern …“ (Sūra an-Nisāʾ, 4:23)

ʿAbd Allāh ibn ʿAbbās – möge Allāh mit ihm zufrieden sein – berichtete, dass der Prophet ﷺ über Ḥamzas Tochter sagte:

„Mir ist nicht erlaubt, sie zu heiraten, denn Milchverwandtschaft ist wie Blutsverwandtschaft. Sie ist die Tochter meines Milchbruders.“
(Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 2502)

Das gilt nur, wenn das Stillen im vorgesehenen Zeitraum stattfand – nach Abū Ḥanīfa zweieinhalb Jahre, nach Abū Yūsuf und Muḥammad ibn al-Ḥasan zwei Jahre.


3) Schwägerschaft (ṣihr / muṣāharah)
Die dritte Art, durch die eine Ehe dauerhaft verboten wird, ist die Schwägerschaft. Vier Kategorien:

  1. Schwiegermutter (und Großmütter aufwärts) – das Verbot tritt mit dem Ehevertrag mit der Tochter ein, egal ob die Ehe vollzogen wurde oder nicht.

  2. Stieftochter (und Enkelinnen abwärts) – Verbot nur, wenn die Ehe mit der Mutter vollzogen wurde.

  3. Schwiegertochter (Ehefrau des Sohnes oder Enkels) – Verbot unabhängig vom Vollzug.

  4. Stiefmutter (und aufwärts) – Verbot tritt mit Eheschluss des Vaters oder Großvaters ein.

All diese Fälle sind im selben Vers (Sūra an-Nisāʾ, 4:23) genannt.


Zusammenfassung:
Ein maḥram ist jemand, mit dem die Ehe aufgrund von Blutsverwandtschaft, Milchverwandtschaft oder Schwägerschaft dauerhaft verboten ist.

Sonderfall Adoption:
Wenn keine Milchverwandtschaft entsteht (kein Stillen innerhalb der Stillzeit), bleibt das Adoptivkind im rechtlichen Sinn ein Nicht-maḥram. Die Regeln von Ḥiǧāb und Eheschließung gelten dann wie bei Fremden.


Und Allāh weiß es am besten.

Muḥammad ibn Adam
Dār al-Iftāʾ, Leicester (UK)