Datum: 
17.12.2013
Kategorie: 

Frage:

As-salāmu ʿalaikum. Ich bete, dass diese Nachricht Sie in bester Gesundheit und Glauben erreicht.

Können Sie bitte die Rechtslage des Opferns am Ende der Pilgerfahrt erklären,

in Bezug auf: (a) Wer ist verpflichtet dazu?, (b) Hat der Ehemann das Opfertier für seine Frau zu bezahlen oder ist sie selbst rechtlich dafür verantwortlich, es zu bezahlen? (c), Wie holt man versäumte Opfergaben nach? und (d) Ist es Pflicht für die Eltern, diese für die Kinder zu bezahlen, und ist es einzeln zu bezahlen oder kann es in die Absicht der Eltern miteinbezogen werden?

Antwort:

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.

Die uḍḥīya ist das Opfer, das während der Tage des Opferns vollzogen wird – vom ersten Tag an des ʿīd al-aḍḥā, das heißt der 10. Tag von Dhū l-Ḥiǧǧa bis zum letzten Tag – das Ende (d. h. Sonnenuntergang) des 12. Dhū l-Ḥiǧǧa. Am besten opfert man am ersten Tag.

Es ist verpflichtend für jeden gesunden, reifen (denjenigen, der die Pubertät erreicht hat) Muslim, der nicht auf Reise ist, den Reichen (d. h. dessen Reichtum über den natürlichen Bedarf hinaus geht oder mehr als das) mit dem niṣāb (Vermögensgrenze) von 72 Gramm Gold oder 100 Gramm Silber), und für denjenigen, der den Tag des Opferfestes erreicht.

Deshalb ist es für eine Frau verpflichtend, die die obigen Voraussetzungen erfüllt, für sich selbst zu bezahlen, jedoch für Kinder, die die Pubertät noch nicht erreicht haben, nicht. Wenn jemand die obigen Voraussetzungen erfüllt, ist es für ihn verpflichtend, eine Ziege, ein Schaf oder ein Siebtel eines Kamels oder einer Kuh zu Opfern (mit anderen Worten: Eine Ziege oder ein Schaf erfüllt die Pflicht einer Person und ein Kamel oder eine Kuh erfüllt die Pflicht von sieben Personen).

Bedingungen für die Gültigkeit eines Opfers

1) Ein Kamel muss mindestens fünf Jahre alt sein ; eine Kuh mindestens zwei Jahre alt; ein Schaf oder eine Ziege mindestens ein Jahr.

2) Es darf keine Behinderung haben, zum Beispiel Blindheit auf einem oder beiden Augen, schwach sein, sodass es nicht mal zu der Stelle der Opferung laufen kann, zu mager sein, nur ein Ohr haben oder dass ein Großteil des Ohres abgeschnitten ist, einen abgeschnittenen Schwanz oder schlimmere Mängel als die aufgezählten aufweisen.

3) Dass das Opfer nach dem ʿīd-Gebet geschlachtet wird, da es bei vorheriger Schlachtung lediglich als eine normale Schlachtung gilt, und die Person nach wie vor ein Opfertier schuldet.

Von den Sunna-Handlungen des Opferns

-) Von dem Fleisch zu essen, das man geopfert hat. Es ist auch Sunna, einen Teil davon als Almosen (für die Armen) zu geben, etwas davon aufzubewahren und etwas als Geschenk an die Reichen zu geben.

-) Nicht die Nägel oder Haare des Tieres zu schneiden, wenn der Monat Dhū l-Ḥiǧǧa eintrifft.

-) Es ist Sunna, selbst zu schlachten, wenn man im Stande dazu ist, um das zu tun und zu sagen, was der Prophet – Friede und Segen seien mit ihm – tat. Abū Dāwūd  überliefert in seinem Sunan: „Der Prophet – Allahs Frieden und Segen seien mit ihm – opferte am Tage des Opferns…Wenn er die Gesichter (der Opfertiere) drehte, sagte er: ‚Ich wende mein Angesicht zum Schöpfer der Himmel und der Erde, von der Religion Abrahams, allein Allah anbetend und er [Abraham] war nicht von den Götzendienern. Wahrlich meine Gebete, Rituale, mein Leben und mein Tod sind für Allah, dem Herrscher der Welten, der keinen Partner hat und damit bin ich beauftragt und ich bin von den Muslimen. O Allah! Es ist von Dir und für Dich. Im Namen Muhammads – Friede und Segen sei mit ihm – und seiner Gemeinde. Im Namen Allahs, Allah ist der Größte.‘“ Dann schlachtete er.

-) Wenn jemand nicht in der Lage ist, selbst zu schlachten, gibt er das Tier jemandem, der fähig dazu ist, und er bezeugt die Schlachtung.

-) Es ist wünschenswert (mustaḥab) für jemanden, der opfert, die Haut bzw. das Fell des Tieres zu spenden. Er kann es für sich selbst nutzen, aber er darf es nicht verkaufen oder den Schächter damit bezahlen.

-) Es ist nicht erlaubt, den Preis des geopferten Tieres zu zahlen, anstatt es tatsächlich zu schlachten. Dies ist so, weil das Opfertier selbst das Ziel ist, im Gegensatz zur Zakat – wo das Geld anstelle der eigentlichen Nahrung, respektive Speise, gegeben werden kann. Denn die Absicht ist, den Armen zu helfen.

-) Es ist erlaubt, die Schlachtung des Tieres bis zum dritten Tag zu verzögern, wenn es entschuldigt ist, wie etwa durch Regen, danach ist das Hinauszögern nicht mehr erlaubt.

[Bemerkung aus al-Hadīya al-‘alā'īya von Imam ʿalā ad-Dīn ibn ʿābidīn und Arkān al-islām von Dr. Wahbi Sulayman Ghawiji, ein zeitgenössischer ḥanafī-Gelehrter.]

Wenn jemand in den bisherigen Jahren noch nicht geschlachtet hat, obwohl es Pflicht für ihn war, muss er den Preis (anstatt ein Tier zu schlachten) eines Opfertieres als Almosen geben, wie es in der angegebenen Ḥāschiya von Ibn ʿābidīn steht.

Wa-s-salām,

Shaista Maqbool

Übersetzt von Yahya Haddad