Datum: 
17.12.2013
Kategorie: 

Frage:

As Salamu alaykum. Ich bete, dass diese Nachricht Sie in bester Gesundheit und Glauben erreicht.

Können Sie bitte die Rechtslage des Opferns am Ende der Pilgerfahrt erklären,

in Bezug auf (a) Wer ist verpflichtet dazu? (b) Hat der Ehemann das Opfertier für seine Frau zu bezahlen oder ist Sie selbst rechtlich dafür verantwortlich es zu bezahlen? (c) Wie holt man versäumte Opfergaben nach? (d) Ist es Pflicht für die Eltern, diese für die Kinder zu bezahlen, und ist es einzeln zu bezahlen oder kann es in die Absicht der Eltern miteinbezogen werden?

Antwort:

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Die Udhhiya ist das Opfer, das während der Tage des Opferns vollzogen wird –vom ersten Tag an des Eid al-Adhha, das heißt der 10. Tag von Dhul Hijjah bis zum letzten Tag – das Ende (d.h. Sonnenuntergang) des 12. Dhul Hijjah. Am besten opfert man am ersten Tag.

Es ist verpflichtend für jeden gesunden, reifen (derjenige, der die Pubertät erreicht hat) Muslim, der nicht auf Reise ist, dem Reichen (d.h. dessen Reichtum über den natürlichen Bedarf hinaus geht oder mehr als das) mit dem Nisab (Vermögensgrenze) von 72 Gramm Gold oder 100 Gramm Silber), und für dejenigen, der den Tag des Opferfestes erreicht.

Deshalb ist es für eine Frau verpflichtend, welche die obigen Voraussetzungen erfüllt, für sich selbst zu bezahlen, jedoch für Kinder, die die Pubertät noch nicht erreicht haben, nicht. Wenn jemand die obigen Voraussetzungen erfüllt, ist es für ihn verpflichtend, eine Ziege, ein Schaf oder ein Siebtel eines Kamels oder einer Kuh zu Opfern. (mit anderen Worten: Eine Ziege oder ein Schaf erfüllt die Pflicht einer Person und ein Kamel oder eine Kuh erfüllen die Pflicht von sieben Personen.)

Bedingungen für die Gültigkeit eines Opfers

1) Ein Kamel muss mindestens 5 Jahre alt sein ; eine Kuh mindestens 2 Jahre alt; ein Schaf oder eine Ziege mindestens 1 Jahr

2) Es darf keine Behinderung haben, wie zum Beispiel Blindheit auf einem oder beiden Augen, schwach sein, sodass es nicht mal zu der Stelle der Opferung laufen kann, zu mager sein, nur ein Ohr haben oder dass ein Großteil des Ohres abgeschnitten ist, einen abgeschnittenen Schwanz oder schlimmere Mängel als die aufgezählten haben.

3) Dass das Opfer nach dem ‘Id-Gebet geschlachtet wird, da es bei vorheriger Schlachtung lediglich als eine normale Schlachtung gilt, und die Person nach wie vor ein Opfertier schuldet.

Von den Sunnah-Handlungen des Opferns

-) Von dem Fleisch zu essen, welches man geopfert hat. Es ist auch Sunnah, einen Teil davon als Almosen (für die Armen) zu geben, etwas davon aufzubewahren und etwas als Geschenk an die Reichen zu geben.

-) Nicht die Nägel oder Haare des Tieres zu schneiden, wenn der Monat Dhul Hijjah eintrifft.

-) Es ist Sunnah selbst zu schlachten, wenn man im Stande dazu ist, um das zu tun und zu sagen was der Prophet, Friede und Segen sei mit ihm, tat. Abu Dawud überliefert in seinem Sunan: „Der Prophet, Allahs Frieden und Segen sei mit ihm, opferte am Tage des Opferns…Wenn er die Gesichter (der Opfertiere) drehte, sagte er: „Ich Wende mein Angesicht zum Schöpfer der Himmel und der Erde, von der Religion Abrahams, allein Allah anbetend und er [Abraham] war nicht von den Götzendienern. Wahrlich meine Gebete, Rituale, mein Leben und mein Tod sind für Allah, dem Herrscher der Welten, der keinen Partner hat und damit bin ich beauftragt und ich bin von den Muslimen. O Allah! Es ist von Dir und für Dich. Im Namen Muhammad’s [Friede und Segen sei mit ihm] und seiner Gemeinde. Im Namen Allah’s, Allah ist der Größte.“ Dann schlachtete er.

-)Wenn jemand nicht in der Lage ist, selbst zu schlachten, gibt er das Tier jemandem der fähig dazu ist und er bezeugt die Schlachtung.

-)Es ist wünschenswert (mustahab) für jemanden der opfert, die Haut bzw. das Fell des Tieres zu spenden. Er kann es für sich selbst nutzen, aber er darf es nicht verkaufen oder den Schächter damit bezahlen.

-) Es ist nicht erlaubt, den Preis des geopferten Tieres zu zahlen, anstatt es tatsächlich zu schlachten. Dies ist so, weil das Opfertier selbst das Ziel ist, im Gegensatz zur Zakah – wo das Geld anstelle der eigentlichen Nahrung, respektive Speise, gegeben werden kann. Denn die Absicht ist, den Armen zu helfen.

-) Es ist erlaubt, die Schlachtung des Tieres bis zum dritten Tag zu verzögern, wenn es entschuldigt ist, wie etwa durch Regen, danach ist das Hinauszögern nicht mehr erlaubt.

[Bemerkung von Al-Hadiyyah al- ‘Alaiyyah von Imam ‘Ala al-Din Ibn ‘Abideen und von Arkan al – Islam von Dr. Wahbi Sulayman Ghawiji ein Zeitgenössischer Hanafi Gelehrter.]

Wenn jemand in den bisherigen Jahren noch nicht geschlachtet hat, obwohl es Pflicht für ihn war, muss er den Preis (anstatt ein Tier zu schlachten) eines Opfertieres als Almosen geben, wie es in der angegebenen Hashiyah von Ibn Abidīn steht.

Wasalaam,

Shaista Maqbool

Übersetzt von Yahya Haddad