Datum: 
20.11.2014
Kategorie: 

Das fiqh der erlaubten und verbotenen Tiere

[Anmerkung des Übersetzers: Der im Folgenden übersetzte Artikel stellt eine Antwort Mufti Muhammad b. Adams auf die Frage: „Welche Tiere sind gemäß der ḥanafītischen Schule zum Verzehr erlaubt?“ dar. Der Übersetzer wurde auf diesen Artikel aufmerksam, da er Fatwas bezüglich des Verzehrs von ‚neuweltlichen Tieren‘ suchte und auf viele fragwürdige Fatwas stieß. Es finden sich selten differenzierte Fatwas, die dem Leser ein Nachvollziehen ermöglichen. Der Übersetzer hofft, dass nachfolgender Artikel diese Lücke schließt.]

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Allgnädigen,

der Islam ist eine Religion der Barmherzigkeit und des Mitgefühls. Er befiehlt und verbietet nur, was im besten Interesse des menschlichen Wesens ist. Der menschliche Geist mag nicht in der Lage sein, die Logik hinter jedem Richtschluss zu verstehen, da er begrenzt und eingeschränkt ist. Es mag sein, dass er nicht versteht, warum ein bestimmtes Urteil dementsprechend gefällt wird, doch unser Schöpfer – der Barmherzige und Allwissende – ist am besten darin zu entscheiden, was für uns nutzbringend oder schädlich ist.

Der allmächtige Gott segnete die Menschheit mit seinem geliebten Gesandten – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – als Licht und Lichtbringer. Das heilige Gesetz (Scharia) des Islams, mit welchem der Gottesgesandte  – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – von Gott kam, machte einen Unterschied zwischen dem lebenden und toten Tier. Tote bzw. verendete Tiere wurden zu Verbotenem (haram) erklärt. Bestimmte Tiere, die dem Wohl der Menschen schaden, wurden ebenfalls verboten, so etwa Schweine, Hunde, Katzen oder Raubtiere. Folglich sind die Tiere, deren Verzehr durch die Scharia verboten wurde, aufgrund der Tatsache verboten, dass sie dem Menschen bei Verzehr schaden, ganz gleich ob wir dies anerkennen und verstehen oder nicht.

Untenstehend finden sich die Grundprinzipien der Erlaubnis bzw. des Verbots im Hinblick auf den Verzehr von Tieren gemäß der ḥanafītischen Rechtsschule, wie sie in den klassischen Büchern des ḥanafītischen fiqh erwähnt werden.

[Entnommen aus: al-Fatāwa al-hindīya, 5/289-291, Badāʾiʿu aṣ-ṣanāʾiʿ, 5/35-39 und Radd al-mukhtār, 304-308.]

1. Tiere, die explizit und klar im Koran oder der Sunna verboten werden, sind zweifelsohne verboten. Etwa Schweine, Esel, etc.

 

2. Im Wasser geborene oder lebende Tiere sind allesamt verboten, außer Fisch. Alle Arten von Fisch sind erlaubt, mit Ausnahme dessen, was im Wasser ohne äußeren Einfluss auf natürliche Weise verendet. Stirbt ein Fisch jedoch aufgrund eines äußeren Einflusses, wie etwa Kälte, Hitze, oder weil er von der Brandung gegen die Küste geschleudert wird und dort an einen Stein stößt oder dergleichen, so wäre er erlaubt.

 

Der allhöchste Gott spricht:

«Verboten ist euch [der Genuss von] Verendetem, Blut, Schweinefleisch […]» (al-Māʾida, 5:3)

 

Im obigen Vers verbot der allmächtige Gott das Fleisch aller toten Tiere, ohne einen Unterschied zwischen Wasser- und Landlebewesen zu treffen. Aus diesem Grund sind auch alle Wassertiere in dieses allgemeine Verbot mit eingeschlossen. Fisch jedoch wurde von dieser allgemeinen Regel ausgenommen, da der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – seine Erlaubnis explizit erwähnte.

 

Saiyidunā Abdullah b. ʿUmar - möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – berichtet, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – sagte: „Zwei Arten des verendeten Fleisches und zwei Arten von Blut wurden euch zum Verzehr erlaubt: Die verendeten Fleischsorten sind: Fisch und Heuschrecken, und die beiden Arten von Blut sind: Leber und Milz.“ [Sunan Abū Dāwūd, Muṣnad Aḥmad und Sunan Ibn Māǧa.]

 

Zudem wird nirgendwo in der Hadithliteratur erwähnt, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – oder seine Gefährten jemals das Fleisch von anderen Wassertieren als Fisch konsumiert hätten. Wäre der Verzehr erlaubt, so hätte man es wenigstens einmal verspeist, um seine Erlaubnis aufzuzeigen. [Dars Tirmidhī, 1/280]

Was den Fisch anbetrifft, der im Wasser ohne eine äußere Ursache verstirbt [s], so berichtet Saiyidunā Ǧābir b. Abdullah – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein –, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – sagte: „Was die See auswirft und von den Gezeiten [oder: den Wellen] zurückgelassen wird, das dürft ihr verspeisen, was aber in der See stirbt und herumtreibt, das esst nicht!“ (Sunan Abū Dāwūd, Nr. 3809, Sunan Ibn Māǧa)

 

Saiyidunā Ali – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – verbot den Verkauf von auf natürliche Art verendetem Fisch auf den Märkten. (Badāʾiʿu aṣ-ṣanāʾiʿ, 5/36 und al-Ikhtiyār)

 

Im Lichte des Obigen sind alle Wassertiere außer Fisch verboten. Auch wenn er nicht gemäß den Gesetzmäßigkeiten der Scharia geschlachtet wurde, ist es erlaubt, Fisch zu verzehren. Stirbt ein Fisch jedoch auf natürliche Art und Weise ohne äußeren Einfluss und treibt auf der Wasseroberfläche (samak ṭāfī), so wird er als verboten erachtet.

 

3. Das dritte Prinzip ist, dass jene Landtiere verboten sind, die in sich kein Blut tragen. Beispielsweise Hornissen, Fliegen, Spinnen, Käfer, Skorpione etc.[1]

 

Der allhöchste Gott spricht:

«…Er gebietet ihnen das Rechte und verbietet ihnen das Verwerfliche, er erlaubt ihnen die guten [reinen] Dinge und verbietet ihnen die schlechten [unreinen] […]» (al-Aʿrāf, 7:157)

 

Aus diesem Grund werden Tiere, die kein Blut in sich tragen, wie etwa Spinnen oder ähnliches, zu dem gezählt, was als „unrein“ erachtet wird, da ein gesunder Mensch ihren Verzehr als abscheulich erachten würde.

 

Die einzige Ausnahme dessen bilden die Heuschrecken, da der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – ihren Verzehr klar erlaubte, wie aus dem bereits zitierten Hadith, der in den Sunan Abū Dāwūds und im Musnad Aḥmads erwähnt wird, klar hervorgeht.

 

 

Ebenso wird überliefert, dass man Ibn Abī Aufā – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – nach dem Verzehr von Heuschrecken fragte und er antwortete: „Ich kämpfte mit dem Gottesgesandten – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – in sechs oder sieben Schlachten und wir pflegten sie [die Heuschrecken] mit ihm zu essen.“ (Sunan Abū Dāwūd, Nr. 3806)

 

4. Das vierte Prinzip ist, dass jene Landtiere, die zwar Blut in sich haben, aber deren Blut nicht fließt, als verboten erachtet werden. Beispielsweise Schlangen, diverse Echsen, etc.

 

[Auch diese Tiere haben einen Blutkreislauf, unterscheiden sich biologisch jedoch von den höheren Wirbeltieren dadurch, dass sie wechselwarm, poikilotherm sind, woraus eine geringere Herzfrequenz und ein geringerer Blutdruckt folgt. Gemäß Prof. Dr. Abdurrahim Kozali ist dies wahrscheinlich folgendermaßen zu verstehen: Werden höhere Wirbeltiere [„Tiere, deren Blut fließt“] geschlachtet, so blutet das Tier nach dem Schächten binnen kurzer Zeit aus und ein Herzschlag ist deutlich wahrnehmbar. Das Blut obiger [poikilothermer] Tiere tritt bei einer Schlachtung in viel geringerem Maße aus und ein Herzschlag ist meist kaum wahrnehmbar. Dies mag der Grund sein, weswegen man die Tiere in den klassischen Werken derart klassifizierte [mündl. Mitteilung]. [Anm. d. Ü.]]

 

5. Das fünfte Prinzip ist, dass alle Arten von Schädlingen (ḥascharāt al-arḍ) als verboten erachtet werden, beispielsweise Mäuse, Ratten, etc.

 

Der Grund ihres Verbotes ist obiger Vers aus der Sure al-Aʿrāf, aufgrund dessen sie als unrein (khabīth) für den Verzehr erachtet werden.

 

6. Das sechste Prinzip ist, dass Landtiere, die [bei der Schlachtung] fließendes Blut in sich tragen, von Gras und Blättern leben und keine anderen Tiere reißen [d. h. Landtiere, die keine Raubtiere sind], als erlaubt zum Verzehr erachtet werden. Beispiele hierfür sind Kamel, Rind, Ziege, Büffel, Schaf, Rotwild, etc. Innerhalb der ḥanafītischen Schule herrscht jedoch eine kleine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Pferdefleisch, hierauf werden wir später zu sprechen kommen. Auch Esel sind von dieser allgemeinen Regel ausgenommen, da ihr Fleisch als für den Verzehr verboten erachtet wird.

 

Gott der Allhöchste spricht:

«Und (auch) das Vieh hat Er erschaffen. An ihm habt ihr Wärme und (allerlei anderen) Nutzen; und davon esst ihr.» (an-Naḥl, 16:5)

 

«Allah ist es, Der für euch das Vieh gemacht hat, damit ihr (teils) auf ihm reiten könnt; und ihr könnt (teils) von ihm essen.» (al-Ghāfir, 40:79)

 

In den beiden obigen Versen benutzt der allhöchste Gott den Ausdruck „al-anʿām“ (Vieh), was gemäß Konsens aller Sprachgelehrten Landtiere bezeichnet, die keine Raubtiere [Prädatoren] sind.

Was den Verzehr von Pferdefleisch anbetrifft, so erachtet Imam Abū Ḥanīfa – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – seinen Verzehr als leicht verpönt (makrūh tanzīhan) aufgrund der Ehre dieser Tiere und der Tatsache, dass man sie zum Kampf benötigt. Imam Abū Yūsuf und Imam Muhammad – möge Gott mit ihnen wohlzufrieden sein – erachten den Verzehr als erlaubt (halal). Ebenso wird überliefert, dass Imam Abū Ḥanīfa sich (später) von seiner Meinung distanzierte. Aufgrund dessen ist es erlaubt, Pferdefleisch zu essen, obgleich es besser zu unterlassen ist.

 

Was das Fleisch der Esel und Maultiere anbetrifft, so spricht der allmächtige Gott:

  • «Und (erschaffen hat Er) die Pferde, die Maultiere und die Esel, damit ihr auf ihnen reitet, und (auch) als Schmuck. Und Er erschafft, was ihr nicht wisst.» (an-Naḥl, 16:8)

 

Was also Nichtraubtiere anbetrifft, so erwähnte Gott, dass Er sie zum Verzehr schuf (wie wir in vorherigen Versen sahen). Was jedoch Esel und Maultiere angeht, so erwähnt Er sie zum Zwecke des Reitens und zum Schmuck (zīna) schuf. Wäre der Verzehr dieser Tiere erlaubt gewesen, so hätte es der Allmächtige sicherlich erwähnt.

 

Zudem überliefert Saiyidunā Abdullah b. ʿumar  – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein –, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – das Fleisch von Eseln am Tage der Schlacht von Khaibar verbot. (Ṣaḥīḥ al-Bukhārī Nr. 5202)

 

Saiyidunā Abū Thaʿlaba – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – überliefert, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – den Verzehr von Eselfleisch verbot. (Ṣaḥīḥ al-Bukhārī, Nr. 5205)

 

Saiyidunā Anas b. Mālik – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – überliefert, dass eine Person zum Gottesgesandten – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – kam und sagte: „Die Esel wurden [geschlachtet und] gegessen.“ Ein anderer Mann kam und sprach: „Die Esel wurden zerstört.“ Da wies der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – einen Rufer an, den Menschen zu verkünden: „Allah und sein Gesandter verbieten euch das Fleisch der Esel, da es unrein ist!“, und so wurden die Kochtöpfe ausgekippt, während das [Esel-]fleisch in ihnen kochte.“ (Ṣaḥīḥ al-Bukhārī, Nr. 5208)

 

Bezüglich der Maultiere überliefert Saiyidunā Khālid b. al-Walīd – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein –, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – das Fleisch der Pferde, Esel und Maultiere verbot. (Musnad Aḥmad, 4/89, Sunan Abū Dāwūd, Nr. 3790, Sunan Nasāʾī und Sunan Ibn Māǧa)

 

Die fuqahāʾ (Rechtsgelehrten) aber berichten uns, dass das Urteil über ein Maultier von dessen Muttertier abhängt. War das Muttertier ein Esel, so ist sein Fleisch definitiv verboten. Ist das Muttertier ein erlaubtes Tier, wie etwa ein Rind, so ist es gänzlich erlaubt, ist das Muttertier ein Pferd, so greift das Urteil bezüglich des Fleisches von Pferden. (Siehe: Radd al-mukhtār)

 

7. Das siebte Prinzip ist, dass alle landbewohnenden Raubtiere, d. h. Tiere, die mit ihren Fängen jagen, als verboten erachtet werden, beispielsweise: Tiger, Leopard, Wolf, Fuchs, Hund, Katze, etc.

 

8. Das achte Prinzip besagt, dass alle Greifvögel, d. h. jene, die mit ihren Fängen jagen, als verboten erachtet werden. Beispielsweise: Falke, Adler, Milan, Bussard, etc.

Beweis für diese beiden Prinzipien [des siebten und achten] ist der berühmte Ḥadith von Saiyidunā Abdullah b. ʿabbās – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein –, der besagt, dass der Gottesgesandte – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – den Verzehr von allen mit Fängen ausgestatteten Tieren verbot, und allen Vögeln, die Fänge (Klauen) besitzen. (Ṣaḥīḥ Muslim, Nr. 1934)

 

Aufgrund dessen sind alle Raubtiere und Greifvögel, die mit ihren Fängen jagen, übereinstimmend als verboten zu erachten.

 

9. Das neunte Prinzip ist, dass Vögel, die nicht mit ihren Fängen jagen und keine anderen Tiere verzehren, sondern sich von Hülsenfrüchten und dergleichen ernähren, als erlaubt erachtet werden. Dazu zählen etwa Hühner, Enten, Spatzen, Tauben, etc.

Saiyidunā Abū Mūsā al-ʿaschʿarī – möge Gott mit ihm wohlzufrieden sein – überliefert: „Ich sah den Gottesgesandten – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – [das Fleisch eines] Huhnes verzehren.“ (Ṣaḥīḥ al-Bukhārī, Nr. 5198)

 

10. Das zehnte Prinzip besagt, dass ein erlaubtes Tier, wenn es nur unreine Dinge zu sich nimmt, sodass ein übler Geruch in seinem Fleisch oder seiner Milch entsteht, verpönt wird. Sein Fleisch oder seine Milch zu konsumieren wird somit makrūh (verpönt). Frisst das Tier jedoch neben den unreinen Dingen auch Anderes oder die Nahrung erzeugt keinen üblen Geruch in Fleisch oder Milch, so sind sowohl Fleisch als auch Milch absolut erlaubt. (Radd al-mukhtār, 6/340)

 

In al-Fatāwa al-hindīya heißt es: „Ein Huhn wird nur dann als verpönt erachtet, wenn die Mehrheit seines Futters unrein ist, und dies das Fleisch auf eine Art durchdringt, dass es üblen Geruch hervorruft.“ (Siehe: al-Fatāwa al-hindīya, 5/189)

 

11. Das letzte Prinzip ist jenes, dass ein Tier, dessen einer Elternteil erlaubt und dessen anderer Elternteil verboten ist, gemäß des Muttertieres beurteilt wird:

a) Wenn also das Muttertier ein erlaubtes Tier ist, so ist dessen Nachkommenschaft ebenfalls erlaubt, wie beispielsweise ein Maultier, dessen Mutter ein Rind ist.

b) Wenn jedoch die Mutter ein verbotenes Tier ist, so ist die Nachkommenschaft ebenfalls verboten, so wie beispielsweise ein Maultier, dessen Mutter ein Esel ist.

 

Die oben angeführten Punkte sind elf grundsätzliche und allgemeine Prinzipien bezüglich des Verzehrs von Tieren gemäß der ḥanafītischen Rechtsschule. Es ist anzumerken, dass ‚erlaubt‘ im hier verwandten Sinne lediglich bedeutet, dass diese Tiere zum Verzehr erlaubt sind. Bezüglich des Schlachtens oder Jagens dieser Tiere ziehe man andere Artikel oder die Bücher des fiqh zu Rate. Werden diese Regelungen missachtet, so kann es geschehen, dass das Fleisch eines an sich erlaubten Tieres (aufgrund der falschen Schlachtung) verboten wird.

Im Lichte der oben angeführten Prinzipien sind folgende Tiere gemäß der ḥanafītischen Schule erlaubt bzw. verboten (beide Listen sind nicht vollständig):

Tiere, deren Fleisch erlaubt ist:

Kamel, Ziege, Schaf, Büffel, Rotwild, Hase, Kaninchen, Rind, Wildesel (das Verbot des Hadithes bezieht sich lediglich auf domestizierte Esel), Fisch (alle Arten, auch Garnelen, gemäß jenen, die Garnelen als Fische erachten. Wiederum andere verbieten den Verzehr von Garnelen, da sie ihrer Ansicht gemäß nicht als Fische erachtet werden), Antilope, Gazelle, Ente, Reiher, Nachtigall, Wachtel, Papagei, Heuschrecken, Rebhuhn, Lerche, Ammer, Sperling, Gans, Strauß, Taube, Storch, Huhn, Star, Wiedehopf, etc.

Tiere, deren Fleisch verboten ist:

Wolf, Hyäne, Katze, Affe, Skorpion, Leopard, Tiger, Gepard, Löwe, Bär, Schwein, Hörnchen, Igel, Schlange, Schildkröte, Hund, Krabbe, Schakal, (domestizierter) Esel, Echsen, Fuchs, Krokodil, Wiesel, Elefant (Radd al-mukhtār, 6/306), Falke, Bussard, Milan, Fledermaus, Geier, Ratte, alle Arten von Insekten (ausgenommen Heuschrecken).

 

Und Allah weiß es am besten,

(Mufti) Muhammad b. Adam al-Kauthari

Dar ul-Ifta

Leicester, UK

 

Übersetzt von Matthias B. Schmidt

 

 

[1] Alle Wirbellosen (Evertebraten) haben kein Blut im Sinne der höheren Wirbeltiere, weswegen die Liste unendlich fortgeführt werden könnte. [Anm. d. Ü.]