Ādāb der Sunna – das fiqh des islamischen Benehmens und Charakters

22.06.2016

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Sunnah/Ḥadīth

Ādāb der Sunna – das fiqh des islamischen Benehmens und Charakters

1. Es gehört zur Sunna hinsichtlich der eigenen Vergangenheit, in Bezug auf Prüfungen, Schwierigkeiten und Probleme besorgt zu sein. Ebenso gehört es zur Sunna, im Gottesdienst, bei Wohltaten, bei Erschwernissen, bei göttlichen Prüfungen im eigenen Körper, in Bezug auf Ansehen, Familie und Geld geduldig und standhaft zu sein. Darüber hinaus ist zählt es als Sunna, viel Geduld beim Vermeiden von Sünden zu haben und die Missetaten der Vergangenheit zu tilgen.

2. Zudem gehört es zur Sunna, Gottesdienst und Gehorsam gegenüber Allāh durch Absichten, Taten, Worte sowie in allen Bewegungen und Ruhezuständen zu beabsichtigen. Dazu gehört es auch, dass man in der irdischen Welt gleichmütig bleiben und das nächste Leben anstreben und begehren soll. Man soll genauestens darüber nachdenken, wie man zurzeit ist, wie man in Zukunft sein sollte, wie man am Tage des Gerichts versammelt, von den Toten auferweckt und anschließend befragt wird. Ferner ist es eine Sunna zu hoffen, dass der (eigene) Gottesdienst sowie die Reue über Ungehorsam akzeptiert werden, mit dem zufrieden zu sein, was man hat und mit dem auszukommen, was allgemein als genug betrachtet wird, ohne Verschwendung oder Armut.

3. Es ist Pflicht, sich mit dem zufrieden zu geben, was Allāh der Höchste durch Seine Handlungen bestimmt hat, wie etwa Krankheit, Leiden, Armut, Erkrankungen, Verlust des Verstandes usw. Denn es gibt einige, die das Zufriedensein mit solchen Zuständen nur als Sunna betrachten, und dass nur die Tatsache, Geduld damit zu haben, eine Pflicht sei. Was die von Allāh verbotenen menschlichen Handlungen betrifft, etwa den Unglauben und die Irreführung, so ist es laut Konsens (iǧmāʿ) aller Gelehrten verboten, damit zufrieden zu sein, da das Zufriedensein mit dem Unglauben und den ungehorsamen Handlungen an sich Unglaube und Ungehorsam ist.

4. Es ist erlaubt, aufgrund eines Todesfalles zu weinen, vorausgesetzt, dass man dabei keine verbotenen Handlungen begeht, z. B. den Toten mit Klagegeschrei zu rufen, so als ob er noch am Leben wäre, seine großartigen Vorzüge aufzuzählen, zu wehklagen, über die von Allah bestimmten Dinge verbittert oder davon betroffen zu sein, oder zu zweifeln, denn dies verstößt gegen den Dienst und die Hingabe zu Ihm. Es ist lobenswert, aus Barmherzigkeit gegenüber dem Toten zu weinen, so wie es der Prophet – Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm – bezüglich des Weinens sagte, als er für einen Verstorbenen weinte: „Dies ist eine Barmherzigkeit Allāhs, welche in die Herzen Seiner Diener gelegt wurde.“ So ein Verhalten negiert nicht die Zufriedenheit mit Allahs Bestimmung. Im Gegensatz dazu ist es nicht lobenswert, wenn man wegen ihr (d.h. der verstorbenen Person) weint, weil man einen Verlust erlitten hat und man diese Person somit nicht mehr bei sich hat. Denn dies ist tadelnswert. Als der Sohn von al-Fuḍayl starb, lachte al-Fuḍayl. Er sagte: „Ich sah, dass Allāh es bestimmt hat, und ich wünschte mir, mit dem zufrieden zu sein, was Allāh bestimmt hat.“ Und dies ist ein guter Zustand im Verhältnis zu jenen, die zweifeln bzw. verzweifeln. Was die Gnade gegenüber dem Verstorbenen angeht, dem Wohlgefallen mit dem Schicksal und der Lobpreisung Allāhs, was ein Zustand des Propheten – Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm – war, so ist dies noch besser und vollständiger.

5. Geduld mit persönlichen Prüfungen zu haben ist gemäß dem Konsens aller Gelehrten Pflicht. Bezüglich der Akzeptanz solcher Prüfungen ist es spirituell höhergestellt und näher zu Allāh, damit zufrieden zu sein, wobei es nicht verpflichtend ist. Und noch vorzüglicher als die Zufriedenheit damit ist der Dank an Allāh dafür,  insbesondere aufgrund der göttlichen Segnungen in diesen Prüfungen, und auch die Tatsache, bei solchen Dingen Lohn und spirituelle Verbesserung anzustreben und Geduld zu zeigen. Es ist verboten, die Entfernung einer Person zu Allāh, die sich Ihm gegenüber in Ungehorsam befindet, zu akzeptieren. Außerdem ist es nicht verpflichtend für jemanden, dem von Allāh eine Strafe bestimmt wurde, Wohlgefallen daran zu finden.

Von Schaikh Nuh Ha Mim Keller