Die Rechtsbestimmungen über die freiwilligen (nafl) Gebete

Datum: 
Dienstag, März 31, 2015
Kategorie: 

Die Rechtsbestimmungen über die freiwilligen (nafl) Gebete

Beantwortet von Sidi Fada Qutub Zada

Die Rechtsbestimmungen über die freiwilligen (nafl) Gebete: Eine Darlegung der Gebete, die nicht in direkter Beziehung zu den Pflichtgebeten stehen
 

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.

Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten.

Und mögen aller Segen und Frieden mit unserem Oberhaupt Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.


Das Fiqh der erlaubten und verbotenen Tiere

Datum: 
Donnerstag, November 20, 2014
Kategorie: 

Der im Folgenden übersetzte Artikel stellt eine Antwort Muftī Muḥammad b. Adams auf die Frage: „Welche Tiere sind gemäß der hanafitischen Schule zum Verzehr erlaubt?“ dar. Der Übersetzer wurde auf diesen Artikel aufmerksam, da er Fatāwa bezüglich des Verzehrs von „neuweltlichen Tieren“ suchte und auf viele fragwürdige Fatāwa stieß. Es finden sich selten differenzierte Fatāwa, welchem dem Leser ein nachvollziehen ermöglichen. Der Übersetzer hofft, dass nachfolgender Artikel diese Lücke schließt.


Die Fiqh des Opferns während des Opferfestes

Datum: 
Dienstag, Dezember 17, 2013
Kategorie: 

Frage:

As Salamu alaykum. Ich bete, dass diese Nachricht Sie in bester Gesundheit und Glauben erreicht.

Können Sie bitte die Rechtslage des Opferns am Ende der Pilgerfahrt erklären,

in Bezug auf (a) Wer ist verpflichtet dazu? (b) Hat der Ehemann das Opfertier für seine Frau zu bezahlen oder ist Sie selbst rechtlich dafür verantwortlich es zu bezahlen? (c) Wie holt man versäumte Opfergaben nach? (d) Ist es Pflicht für die Eltern, diese für die Kinder zu bezahlen, und ist es einzeln zu bezahlen oder kann es in die Absicht der Eltern miteinbezogen werden?


Die Takbirāt zu ʿĪd al-Aḍḥa/Kurban Bayram

Datum: 
Dienstag, Dezember 17, 2013
Kategorie: 

Allāh, der Allerhabene, gebietet im Qurʾān: „Gedenke Allāhs an den festgesetzten Tagen.“ (2:203) Die Kommentatoren des Korans sagen, dass sich dies auf die Takbirāt an den Tagen des 9. Ḏu al-ḥiǧǧah (ab dem Frühgebet, der Tag vor ʿĪd/Bayram) – 13. Ḏu al-ḥiǧǧah [einschließlich Nachmittagsgebet (ʿasr)] bezieht.

Es gibt diesbezüglich viele Aḥādīṯ, wie es der große ḥanafītische Ḥadīṯexperte [und Lehrer des Ibn Ḥaǧar al-ʿAsqalānī], Ǧamāl al-Dīn al-Zaylaʿī in seinem Naṣb al-Rāyah erwähnte (2/266-269). Dies wurde durch Iǧmāʿ/Konsens der Gefährten des Geliebten Allāhs, dem Propheten ṣallallāhu ʿalayhi wa sallam festgelegt (Ibn Qudāmah, al-Muġnī, 2/126, #1431).



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